AGBH
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FÜR DIE
HOTELLERIE 2006
Fassung vom 15.11.2006
§ 1
Geltungsbereich
§ 2 Begriffsdefinitionen
§ 3 Vertragsabschluss –
Anzahlung
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
– Stornogebühr
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
§ 7 Rechte des Vertragspartners
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
§ 9 Rechte des Beherbergers
§ 10 Pflichten des Beherbergers
§ 11 Haftung des Beherbergers
für Schäden an eingebrachten Sachen
§ 12 Haftungsbeschränkungen
§ 13 Tierhaltung
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages
– Vorzeitige Auflösung
§ 16 Erkrankung oder Tod des
Gastes im Beherbergungsvertrag
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand
und Rechtswahl
§ 18 Sonstiges
§
1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
die Hotellerie (im Folgenden „AGBH 2006“)
ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23.
September 1981.
1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen
nicht aus. Die AGBH 2006
sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen
subsidiär.
§
2 Begriffsdefinitionen
2.1 Begriffsdefinitionen:
„Beherberger“: Ist eine natürliche oder
juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
„Gast“: Ist eine natürliche Person, die
Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel
zugleich Vertragspartner.
Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner
anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).
„Vertragspartner“: Ist eine natürliche
oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als
Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag
abschließt.
„Konsument“ und „Unternehmer“:
Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
1979 idgF zu verstehen.
„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem
Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag,
dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
§
3 Vertragsabschluss – Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der
Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger
zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen,
wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese
unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und
der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten
des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag
unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner
eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger
verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen
Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf
die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich
der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder
mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag
mit Zugang der Einverständniserklärung über
die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim
Beherberger zustande.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung
spätestens 7 Tage (einlangend) vor der Beherbergung
zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB
Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner.
Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen
Bedingungen der Kartenunternehmen.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte
Entgelt.
§
4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger
keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume
ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“)
zu beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in
Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht
als erste Übernachtung.
4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner
am Tag der Abreise bis 12.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger
ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen,
wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht
sind.
§
5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor
und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht
geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag
zurücktreten.
5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages
nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es
sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart
wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3)
geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten
bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Aufenthaltstages
folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als
vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des
vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet
wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag
bekannt.
5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag
durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen,
es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch
einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne
Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung
durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
5.6 Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums
ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung
des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren
möglich:
- bis 1 Monat vor
dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten
Arrangementpreis.
Behinderungen der Anreise
5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht
im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare
außergewöhnliche Umstände (zB extremer
Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten
unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet,
das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise
zu bezahlen.
5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten
Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf,
wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich
wird
§
6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen
eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität)
zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner
zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig
und sachlich gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann
gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden
ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt
verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige
wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier
gehen auf Kosten des Beherbergers.
§
7 Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt
der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch
der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes,
die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen
den Gästen zur Benützung zugänglich sind,
und auf die übliche Bedienung.
Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß
allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien
(Hausordnung) auszuüben.
§
8 Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens
zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich
etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme
durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden
sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen
zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen,
werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung
genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder
bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt
der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden
Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen,
Telegramme, usw.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber
für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige
Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners
Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
§
9 Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen
Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht
dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche
Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner
bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs-
oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung
seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere
für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für
den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige
Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
9.2 Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder
zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20,00
Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger
berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen.
Dieses Sonderentgelt ist jedoch
auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger
kann diese Leistungen
aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung
bzw Zwischenabrechung seiner Leistung zu.
§
10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten
Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang
zu erbringen.
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers,
die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind
beispielhaft:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in
Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung
von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung
usw;
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten
wird ein ermäßigter Preis berechnet.
§
11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten
Sachen
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§
970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten
Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben,
wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger
befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen
angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden
sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt,
haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden
oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende
Personen. Der Beherberger haftet gemäß §
970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz
vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte
und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung
festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der
Gast der Aufforderung
des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort
zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger
aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen
Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme
des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden
des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner
ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner
die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens.
Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene
Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet
der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit €
550,--. Der Beherberger haftet für einen darüber
hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese
Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung
übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden
von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde.
Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und
12.2 gilt sinngemäß.
11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren
kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich
wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des
betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in
Verwahrung geben.
11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung
ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner
und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht
unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies
sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab
Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner
bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das
Recht erloschen.
§
12 Haftungsbeschränkungen
12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung
des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit,
mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
12.2Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die
Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner
die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens.
Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte
Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt.
Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze
in der
Höhe des Vertrauensinteresses.
§
13 Tierhaltung
13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung
des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung
in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet,
dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß
zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses auf seine
Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen
zu lassen.
13.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt,
hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung
bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche
durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen.
Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über
Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem
Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für
den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden
umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers,
die der
Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen
und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
§
14 Verlängerung der Beherbergung
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass
sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der
Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des
Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der
Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen.
Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb
nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche
Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc)
sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder
nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag
für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise
automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts
für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich,
wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des
Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen
Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen
kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes
Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten
Preis in der Nebensaison entspricht.
§
15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige
Auflösung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit
abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der
Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt
zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was
er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots
erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der
bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt
nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt
der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten
vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit
auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere
Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis
trägt der Vertragspartner.
15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit
dem Beherberger.
15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den
Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten
Vertragsende, auflösen.
15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag
mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen,
insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen
Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges
oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen
Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den
im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber
das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber
diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung
gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche
Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit,
die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen
wird oder sonst pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb
einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere
Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse,
Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen
etc) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag
jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen,
sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst
gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht
befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz
etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
§
16 Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes
im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über
Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen.
Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche
Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen,
dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der
Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen
zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht
kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf
Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen.
Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in
dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen
kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt
worden sind.
16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner
und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger
insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport,
Medikamente und Heilbehelfe
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche
und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion
oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen,
Teppichen usw, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung
oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast
in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger
Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion,
Räumung o. ä,
f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger
entstehen.
§
17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb
gelegen ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen
und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des
Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ)
sowie UN-Kaufrecht.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen
Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei
der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte
auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem
Gericht geltend zu machen.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner,
der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen
Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können
Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz,
am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort
des Verbrauchers eingebracht werden.
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner,
der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat
der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs),
Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für
den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den
Verbraucher örtlich und sachlich zuständige
Gericht ausschließlich zuständig.
§
18 Sonstiges
18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes
vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung
des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner,
welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist,
welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet,
in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt,
nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach
Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf
denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch
seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem
die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem
Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
18.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen
Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen
sein.
18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des
Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen
gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei
denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die
Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt
oder vom Beherberger anerkannt.
18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden
gesetzlichen Bestimmungen
_______________________________________________________________
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